{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-64_2016-09-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132455&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f93a46afe866cf8bf2f245866e529972"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 19.09.2016 STBER.2015.64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "falsches Zeugnis, versuchte Begünstigung, Widerhandlung gegen das BetmG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:00", "Checksum": "21ad9217523c26791a047f416130f327", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 19.09.2016 STBER.2015.64\nRegeste:\nfalsches Zeugnis, versuchte Begünstigung, Widerhandlung gegen das BetmG\n\n\nNicht gefolgt werden kann der Auffassung der Vorinstanz. Diese schloss eine Selbstbegünstigung aus, weil die Beschuldigte in derselben Einvernahme im Zusammenhang mit anderen Verkäufern den Kauf von Kokain zum Eigenkonsum gestand. Eine Selbstbegünstigung wäre – so die Argumentation der Vorinstanz – dann zu bejahen gewesen, wenn die Beschuldigte ausgesagt hätte, sie habe weder bei B.___ noch bei sonst jemandem Drogen gekauft (US 16/AS 75). Damit wird eine «alles oder nichts»-Theorie aufgestellt, die sich nicht mit den Grundsätzen des Strafprozessrechts vereinbaren lässt. Auch wenn die Beschuldigte im vorliegenden Fall anlässlich der Befragung vom 11. November 2013 den Kauf von Kokain bei anderen Verkäufern zugab und somit gewisse Vorhalte anerkannte, hatte sie durchaus ein Eigeninteresse, die Kaufhandlungen bei einem weiteren Kokainverkäufer (B.___) zu bestreiten, denn der tatsächliche mengenmässige Umfang des erworbenen Kokains sowie die Anzahl der Erwerbshandlungen sind für die Beurteilung der Tatschwere strafrechtlich relevant. In letzter Konsequenz würde die Auffassung der Vorinstanz dazu führen, dass die beschuldigte Person ihr Recht, sich straflos selbst zu begünstigen, verwirken würde, sobald sie sich in einer Strafuntersuchung selbst belasten würde. Der konkrete Umfang der Selbstbegünstigung darf aber keine Rolle für die Frage der Strafbarkeit spielen: Auch wer als beschuldigte Person gewisse Vorhalte (in casu: Kauf von Kokain bei den Händlern E.___ und F.___) anerkennt, weitere gegen sie gerichtete Vorhalte (in casu: Kauf von Kokain bei B.___) demgegenüber bestreitet und sich folglich lediglich in einem Teilbereich mit einer falschen Aussagen selbst begünstigt, muss straflos bleiben.\nAufgrund des klaren Ergebnisses, dass es sich vorliegend um eine Selbstbegünstigung handelt, die auch dann straflos bleibt, wenn sie mit einer Fremdbegünstigung einhergeht, erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen in der Berufungsbegründung (insbesondere die geltend gemachte Verletzung des Anklageprinzips) näher einzugehen. Die Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten Begünstigung freizusprechen.\n"}