{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-64_2016-09-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132455&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f93a46afe866cf8bf2f245866e529972"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 19.09.2016 STBER.2015.64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "falsches Zeugnis, versuchte Begünstigung, Widerhandlung gegen das BetmG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:00", "Checksum": "21ad9217523c26791a047f416130f327", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 19.09.2016 STBER.2015.64\nRegeste:\nfalsches Zeugnis, versuchte Begünstigung, Widerhandlung gegen das BetmG\n\n\n«a) Der Beschwerdeführer D.___ macht geltend, er habe ausser seiner Schwiegermutter [es ging um den Tatbestand des illegalen Aufenthaltes] auch sich selbst begünstigen wollen und dürfe infolgedessen nicht nach Art. 305 StGB schuldig erklärt werden. Trifft der behauptete Sachverhalt zu, ist der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers beizupflichten. Denn wenn die Selbstbegünstigung straflos ist, muss der gleiche Grundsatz auch Anwendung finden, wenn die Begünstigungshandlung zugleich auch einen Dritten begünstigt. Wollte man die Fremdbegünstigung, die notwendig mit einer persönlichen Selbstbegünstigung konkurriert, generell bestrafen, würde der Grundsatz, wonach ein Beschuldigter sich straflos der Strafverfolgung entziehen darf, wieder verneint. Müsste aber zwischen den beiden Arten der Begünstigung unterschieden werden, wäre es schwierig oder unmöglich, zuverlässig festzustellen, ob der Wille des Täters vorwiegend auf die Selbstbegünstigung oder die Fremdbegünstigung gerichtet war, um davon abhängig zu machen, ob die Fremdbegünstigung als untergeordnete Nebenfolge in der Selbstbegünstigung aufgehe oder aber als vorwiegend angestrebte Tat für sich allein bestraft werden solle. Es ist daher gerechtfertigt, auch die Fremdbegünstigung grundsätzlich immer dann straflos zu lassen, wenn der Täter zugleich auch sich selbst begünstigen wollte, unabhängig davon, ob die eigene oder fremde Begünstigung das Hauptmotiv der Tat war. Im gleichen Sinne hat sich der Kassationshof bereits am 2. Oktober 1975 (BGE 101 IV 315) ausgesprochen. Auf demselben Standpunkt steht auch die Literatur (WALDER, Die Vernehmung des Beschuldigten, S. 94/95, anscheinend auch STRATENWERTH, II, S. 623 lit. c; Leipziger Kommentar, 9. Aufl., II, N 31 zu § 257; SCHÖNKE-SCHRÖDER, 13. Aufl., N 41 zu § 257; MAURACH, Deutsches Strafrecht, 5. Aufl., BT S. 732 und die in dieser Literatur angeführte deutsche Rechtsprechung).»\nEntscheidend ist folglich allein das Eigeninteresse. Solange für die handelnde Person ein Eigeninteresse im Rahmen der Vortat und der Vereitelung der Verfolgung derselben besteht, etwa, weil sie einen als Gehilfenschaft zu qualifizierenden Beitrag geleistet hat, ist sie nur wegen der Vortat strafrechtlich belangbar, spätere Handlungen zur Behinderung der Strafverfolgung wären als Selbstbegünstigung straflos (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 305 StGB N 12).\n2.2 Konkrete Prüfung\nDie der Berufungsklägerin vorgehaltene Aussage lautet gemäss Strafbefehl folgendermassen:\nSie selbst habe nie bei B.___ alias C.___ Drogen gekauft.\nDiese Aussage machte die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. November 2013, nachmittags um 14:00 Uhr, in der Verfahrensrolle als Beschuldigte. (Einvernahmeprotokoll S. 2). Die Beschuldigte gab in dieser Einvernahme, wie bereits oben erwähnt, von sich aus an, sie wisse, dass B.___ mit Drogen zu tun habe. Sie selbst habe aber bei C.___ nie gekauft. Ebenso räumte sie ein, bei anderen Personen (so insbesondere bei E.___ und F.___) Kokain gekauft zu haben. Die Beschuldigte deutete somit durchaus an, dass B.___ in Drogengeschäfte involviert war (vgl. auch die oben zitierten Aussagen gemäss Einvernahmeprotokoll vom 11.11.2013 S. 3 oben sowie S. 4), bestritt aber kategorisch, dass sie bei einem Kokaingeschäft als seine Käuferin in Erscheinung getreten sei. Die Vorinstanz hat zu Recht die Ausführung der Beschuldigten, wonach sie selbst nie bei B.___ alias C.___ Drogen gekauft habe, als tatsachenwidrige Aussage gewertet (es kann in diesem Zusammenhang auf das bereits erwähnte Geständnis der Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B.___ vom 11.2.2014 verwiesen werden). Diese Qualifikation der Aussage ist aber vor dem Hintergrund der fehlenden Wahrheitspflicht der beschuldigten Person und der straflosen Selbstbegünstigung nicht entscheidend. A.___ stand während dieser Einvernahme bereits selber als Beschuldigte im Fokus der Strafverfolgungsbehörden und sie versuchte sich selbst zu entlasten, indem sie zu Protokoll gab, nie von B.___ Drogen gekauft zu haben. Die inhaltlich falsche Aussage der Beschuldigten erfolgte offenkundig in eigenem Interesse. Zu keiner anderen Einschätzung führt der Umstand, dass damit – im Sinne einer Reflexwirkung – auch B.___ entlastet wurde, da ihm, soweit die Beziehung zur Beschuldigten betreffend, die Eigenschaft als Kokainverkäufer abgesprochen wurde. Es ist auf die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 102 IV 29) zu verweisen, auf welche sich auch die Verteidigerin zu Recht beruft (vgl. Plädoyernotizen 1. Instanz AS 47 f. sowie Berufungsbegründung S. 9): Die Selbstbegünstigung ist auch dann straflos, wenn gleichzeitig Dritte (in casu: B.___) mitbegünstigt werden. Dabei kann offenbleiben, ob die Beschuldigte vorrangig auf eine Selbstbegünstigung oder aber auf eine Fremdbegünstigung abgezielt hat, denn das Bundesgericht verneint eine solche «Schwerpunkt»-Theorie in BGE 102 IV 29 E. 1a S. 31 f. ausdrücklich und stellt allein auf das Kriterium des Eigeninteresses der beschuldigten Person ab."}