{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-64_2016-09-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132455&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f93a46afe866cf8bf2f245866e529972"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 19.09.2016 STBER.2015.64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "falsches Zeugnis, versuchte Begünstigung, Widerhandlung gegen das BetmG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:00", "Checksum": "21ad9217523c26791a047f416130f327", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 19.09.2016 STBER.2015.64\nRegeste:\nfalsches Zeugnis, versuchte Begünstigung, Widerhandlung gegen das BetmG\n\n\nDer Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte auch dann von diesem Vorwurf freizusprechen wäre, wenn man – entgegen der dargelegten Auffassung der Berufungsinstanz – davon ausginge, die Beschuldigte habe im Zeitpunkt ihrer ersten Einvernahme am 11. November 2013 um 8:45 Uhr von vornherein als Tatverdächtige der abzuklärenden Straftat oder einer mit dieser im Zusammenhang stehenden strafbaren Handlung ausgeschlossen werden können, wie dies von der Vorinstanz vertreten wird: A.___ sei – so die Vorinstanz – anlässlich der Befragung am Morgen des 11. November 2013 nicht im geringsten tatverdächtig gewesen. Erst als sie nach der Zeugenbefragung im Rahmen eines Drogenschnelltestes positiv auf Cannabis und Kokain getestet worden und somit klar gewesen sei, dass sie Drogen konsumiere, sei sie tatverdächtig gewesen (US 12/AS 71). Es ist indes – wie dies von der Verteidigung zutreffend geltend gemacht wird (vgl. Berufungsbegründung S. 4) – auch dann von einer nicht verwertbaren und somit ungültigen Zeugenaussage auszugehen, wenn die Person im Zeitpunkt der formellen Zeugenbefragung nach der objektiv gegebenen Verdachtslage nicht ernstlich als Tatbeteiligte in Betracht zu ziehen war, sondern erst im späteren Verlauf des Verfahrens Erkenntnisse hinzutreten, welche die einvernommene Person nach materiellen Gesichtspunkten als Beschuldigte erscheinen lassen (vgl. hierzu insbesondere Gunhild Godenzi in: ZK StPO, Art. 158 StPO N 43, welche diesbezüglich von einem echten Rollenwechsel spricht, sowie Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 307 StGB N 29).\n2. Vorhalt der versuchten Begünstigung\n(Ziff. 1.2. des Strafbefehls vom 5.9.2014)\n2. 1. Rechtliche Grundlagen\n2.1.1 Allgemeines zum Straftatbestand von Art. 305 StGB\nWer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 StGB vorgesehenen Massnahmen entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305 Abs. 1 StGB).\nDie Strafbarkeit der Begünstigung ist im Funktionieren der Strafrechtspflege begründet, deren Zuverlässigkeit und Integrität geschützt werden soll (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 305 StGB N 5). Der Unrechtsgehalt der Begünstigung liegt in der Erschwerung oder Vereitelung der strafrechtlichen Reaktion. Die Vereitelungshandlung richtet sich gegen Massnahmen oder voraussehbare Massnahmen von Organen der Strafjustiz, d.h. der Polizei, der Untersuchungsbehörden, der Strafgerichte und des Justizvollzugs (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 305 StGB N 14).\nDie Begünstigung setzt nicht voraus, dass es dem Täter gelingt, die Strafverfolgung oder den Strafvollzug einer anderen Person gänzlich, d.h. endgültig zu verhindern. Nach herrschender Meinung impliziert der in Art. 305 StGB verankerte Begriff des «Entziehens» aber einen gewissen Erfolg. Art. 305 StGB setzt somit voraus, dass der Täter einen Verfolgten oder Verurteilten einer einzelnen Verfolgungs- oder Vollzugshandlung entzieht und die Begünstigung ist vollendet, wenn beispielsweise eine strafprozessuale Zwangsmassnahme wie die Verhaftung erst später erfolgen kann, als es ohne die Handlung des Begünstigenden geschehen wäre (Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB, Art. 305 StGB N 6 mit Hinweis auf BGE 99 IV 278 E. 3, BGE 103 IV 99, BGE 104 IV 188). Eine blosse Beistandshandlung, welche die Strafverfolgung nur vorübergehend oder geringfügig behindert bzw. stört, genügt nicht (BGE 129 IV 138 E. 2.1 S. 140 mit Verweis auf BGE 99 IV 266 E. 3 S. 276 f.).\nZu den möglichen Tathandlungen, die im Gesetz nicht umschrieben sind, zählen auch die Eingriffe in die Beweisführung (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB, Art. 305 StGB N 9), z.B. die Spurenvernichtung, das Verbergen von Beweismitteln sowie falsche Aussagen zugunsten des Begünstigten. Letztere bilden gemäss Ziff. 1.2. des Strafbefehls vom 5. September (Ordner Vorinstanz AS 3) das Prozessthema.\n2.1.2 Straflose Selbstbegünstigung und Abgrenzung zur strafbaren Fremdbegünstigung\nStets muss sich die Begünstigung auf eine andere Person beziehen. Die Selbstbegünstigung ist straflos, was schon der Wortlaut der Strafbestimmung andeutet («Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer (…) Massnahme entzieht»), der einhelligen Rechtsauffassung entspricht (vgl. BGE 133 IV 97 E. 6.1 S. 103) und seinen sachlichen Grund im Gedanken der Unzumutbarkeit der Selbstauslieferung hat (Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage, Bern 2013, § 57 N 13). Die Tat kann folglich nur von jemandem begangen werden, der nicht selber bereits im Visier der Strafjustiz wegen der Vortat ist (sog. Extraneus an der Vortat). Wer als Haupttäter oder Teilnehmer an der zu untersuchenden Vortat Gegenstand strafrechtlicher Abklärungen bildet, kann somit nicht Begünstiger sein (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 305 StGB N 11).\nUmfasst die Selbstbegünstigung notwendigerweise auch Vorteile für andere, führt das entscheidende Moment der Eigenbegünstigung zur Straflosigkeit (BGE 101 IV 314, BGE 102 IV 29). Es ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob der Beschuldigte hauptsächlich oder vorrangig mit seinem Verhalten eine Selbstbegünstigung beabsichtigt hat (BGE 102 IV 29 E. 1a S. 31 f.):"}