{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-64_2016-09-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132455&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f93a46afe866cf8bf2f245866e529972"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 19.09.2016 STBER.2015.64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "falsches Zeugnis, versuchte Begünstigung, Widerhandlung gegen das BetmG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:00", "Checksum": "21ad9217523c26791a047f416130f327", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 19.09.2016 STBER.2015.64\nRegeste:\nfalsches Zeugnis, versuchte Begünstigung, Widerhandlung gegen das BetmG\n\n\nDer polizeilichen Strafanzeige vom 15. Mai 2014 (S. 3) lässt sich entnehmen, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft unter dem Aktionsnamen «SIM» ein umfangreiches Strafverfahren (STA.2013.4167) gegen diverse Personen führten, welche in der Region Grenchen einen Kokainhandel betrieben und grosse Mengen Kokain verkauften. A.___ war eine der Abnehmerinnen dieser Kokainhändlerbande. Dies wird ihr denn auch in Ziff. 1.2 (recte 1.3) des Strafbefehls vom 5. September 2014 (AS 4) vorgehalten. In den Fokus der polizeilichen Ermittlungen geriet bereits früh B.___. Er befand sich bereits in Untersuchungshaft, als die Beschuldigte in dem gegen ihn geführten Strafverfahren betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz am 11. November 2013 als Zeugin befragt wurde (AS 26). Noch vor der eigentlichen Zeugenbefragung zur Sache, nämlich im Rahmen der Zeugenbelehrung, legte die Beschuldigte offen, dass sie zu B.___ seit einem halben Jahr (seit Juni 2013) in einer (Liebes)Beziehung stand und sich von ihrem Ehemann trennen wollte. Damit stand von Anfang an fest, dass sie in einem besonders nahen persönlichen Verhältnis zu ihm stand. Wie sich des Weiteren aus der Zeugenbefragung erschliesst (vgl. Ordner Vorinstanz Z. 92 AS 26), wusste die befragende Staatsanwältin auch, dass die Beschuldigte für die Mietzinszahlungen eines von B.___ benutzten Ateliers aufkam, womit auch in finanzieller Hinsicht eine Verbindung zum Beschuldigten auszumachen war.\nDie Vorinstanz (US 12/AS 71) hält dem entgegen, dass zu jenem Zeitpunkt im Blickfeld der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme einzig und alleine B.___ und nicht die Beschuldigte gewesen sei. Es sei nicht bezweckt worden herauszufinden, ob die Beschuldigte auch irgendwie in Drogengeschäfte verwickelt gewesen sei und ob sie allenfalls Drogen konsumiert habe. Diese Argumentation gründet auf einer rein formellen Betrachtungsweise, die nicht zu überzeugen vermag. Der Untersuchungsgegenstand war, wie bereits erwähnt, ein umfangreicher Kokainhandel im Raum Grenchen. Es ging folglich nicht darum, ein isoliertes Fehlverhalten einer Einzelperson (vorliegend jenes von B.___) im BetmG-Bereich zu eruieren, sondern die polizeilichen Ermittlungen erstreckten sich auf ein gesamtes Netzwerk von Akteuren, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass nicht bloss die Anbieter (Kokainhändler und Zwischenhändler), sondern eben auch die Endabnehmer (Kokainkonsumenten) von den Strafbestimmungen des BetmG erfasst werden.\nDie Verfahrensrolle des Zeugen ist nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung ausschliesslich für Personen vorgesehen, die ausserhalb jeden Tatverdachts stehen («Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person», Art. 162 Abs. 1 StPO). Bei der vorgenannten Ausgangslage konnte und durfte die verfahrensleitende Staatsanwältin aber nicht davon ausgehen, dass die einzuvernehmende Person diese Voraussetzung erfüllt. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte mit B.___ in einer engen persönlichen, aber auch in einer finanziellen Beziehung stand, war bereits am 11. November 2013 um 8:45 Uhr erkennbar, dass die Beschuldigte als Täterin oder Teilnehmerin der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat gerade nicht ausgeschlossen werden konnte. Bezeichnenderweise wurde die Berufungsklägerin denn auch noch am gleichen Tag, nur wenige Stunden nach Beendigung der Zeugenbefragung (nachmittags um 14:00 Uhr), als beschuldigte Person befragt. Sie hätte aber nach den massgeblichen materiellen Gesichtspunkten bereits am Vormittag nicht als Zeugin, sondern im Sinne der vorgenannten «im-Zweifel»-Regelung als Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit. d StPO – wie dies gemäss Journaleintrag der Staatsanwaltschaft vom 7.11.2013 anfänglich zumindest in Erwägung gezogen, dann aber wieder verworfen worden war – oder als beschuldigte Person befragt werden müssen. Vor dem Hintergrund, dass keine im materiellen Sinne beschuldigte Person einem Selbstbelastungszwang ausgesetzt werden darf, führt die fehlerhafte Rollenzuweisung der Staatsanwaltschaft zur Unverwertbarkeit der Zeugenaussage. Es fehlt damit bereits an einem gültigen Zeugnis (vgl. ausführlich zur Unverwertbarkeit vorstehende Ziffer II.1.1, insbesondere Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 307 StGB N 29 sowie Roland Kerner in: BSK StPO, Art. 178 StPO N 8). Die Beschuldigte kann somit für ihre Aussage vom 11. November 2013 um 8:45 Uhr nicht nach Art. 307 StGB belangt werden. Sie ist vom Vorwurf des falschen Zeugnisses freizusprechen."}