{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-64_2016-09-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132455&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f93a46afe866cf8bf2f245866e529972"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 19.09.2016 STBER.2015.64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "falsches Zeugnis, versuchte Begünstigung, Widerhandlung gegen das BetmG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:00", "Checksum": "21ad9217523c26791a047f416130f327", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 19.09.2016 STBER.2015.64\nRegeste:\nfalsches Zeugnis, versuchte Begünstigung, Widerhandlung gegen das BetmG\n\n\nZu Beginn des Verfahrens kann eine Person als Täter oder Teilnehmer in Frage kommen, ohne dass die konkrete Verdachtslage es rechtfertigen würde, sie zur beschuldigten Person zu machen (Roland Kerner in: BSK StPO, Art. 178 StPO N 8). Würde eine solche Person als Zeugin einvernommen, könnte sie wegen der Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage in einen Konflikt zwischen Selbstbelastung einerseits und Verstoss gegen die Wahrheits- oder Aussagepflicht andererseits geraten (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006 1208). Für solche Konstellationen sieht deshalb die Strafprozessordnung eine «im-Zweifel»-Regelung vor (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 307 StGB N 29): Nach Art. 178 lit. d StPO wird als Auskunftsperson einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann. Damit entfällt eine Aussagepflicht und die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person gelten sinngemäss (Art. 180 Abs. 1 StPO). Es liegt kein gültiges Zeugnis vor, wenn eine Person, die als Auskunftsperson hätte vernommen werden sollen, formell als Zeuge befragt wurde (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 307 StGB N 29; ebenso Andreas Donatsch in: ZK StPO, Art. 178 StPO N 16 mit Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung des Kantons Zürich sowie Gunhild Godenzi in: ZK StPO, Art. 158 StPO N 42).\n1.2. Konkrete Prüfung\n1.2.1 Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 5. September 2014, der vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgehalten, sie habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. November 2013 um 08:45 Uhr als Zeugin im Strafverfahren gegen B.___ (STA.2013.4167) trotz erfolgtem Hinweis auf die Strafdrohung bei falscher Aussage angegeben, sie wisse nichts über die Sache mit Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit B.___. Da A.___ aber selbst bei diesem Kokain zum Eigenkonsum erworben habe, habe sie gewusst, dass diese Aussage nicht der Wahrheit entsprochen habe.\n1.2.2 Am Nachmittag desselben Tages (11.11.2013, 14:00 Uhr) erfolgte bereits eine weitere Einvernahme von A.___ auf dem Polizeiposten in Grenchen, wobei sie nun in der Verfahrensrolle als Beschuldigte befragt wurde (vgl. Ordner Vorinstanz, Akten Stawa, Register Delikte, nicht paginiert). Schon in dieser Einvernahme distanzierte sich die Beschuldigte von ihrer Zeugenaussage, indem sie ganz zu Beginn der Einvernahme auf die einleitende Frage, ob sie Ergänzungen zur Einvernahme vom Vormittag zu machen habe, zu Protokoll gab, sie wisse, dass B.___ mit Drogen zu tun habe (Einvernahmeprotokoll S. 2) und sie des Weiteren zum Ausdruck brachte, sie hege den Verdacht bzw. habe die Vermutung, dass auch dieser Drogen verkaufe, sie habe es bei ihm einfach nicht wahr haben wollen (vgl. polizeiliches Einvernahmeprotokoll vom 11.11.2013 S. 3 oben sowie S. 4, Antwort auf Frage Nr. 8). Schliesslich räumte sie im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit B.___ vom 11. Februar 2014 ausdrücklich ein, C.___ (= B.___) habe Kokain verkauft und es sei vorgekommen, dass auch sie direkt bei ihm Kokain gekauft habe (vgl. Protokoll der Konfrontationseinvernahme S. 3 f., insbesondere die Antworten auf die Fragen 9, 11, 12, 13 und 18). Auf Vorhalt dieses Geständnisses führte die Beschuldigte anlässlich ihrer Befragung vor erster Instanz aus, das könne sein (Ordner Vorinstanz Z. 136 AS 39, AS 40). B.___ wurde in der Folge mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 7. Oktober 2014 rechtskräftig u.a. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von Oktober 2009 bis 31. Oktober 2013, schuldig gesprochen (Aktenbeizug, SLSAG.2014.15) und die Beschuldigte akzeptierte ihrerseits den Schuldspruch wegen Übertretung des BetmG (vgl. Prozessgeschichte unter vorstehender Ziff. I.7.). Es ist damit erstellt und von der Beschuldigten auch nicht mehr bestritten, dass sie im Rahmen der formellen Zeugenbefragung vom 11. November 2013 wissentlich die falsche Aussage machte, sie wisse nichts über die Sache mit Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit B.___.\n1.2.3 Näher zu prüfen ist die Frage, ob die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Beschuldigten am Vormittag des 11. November 2013 als Zeugin den Vorgaben des Prozessrechts entsprach."}