{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-64_2016-09-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132455&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f93a46afe866cf8bf2f245866e529972"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 19.09.2016 STBER.2015.64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "falsches Zeugnis, versuchte Begünstigung, Widerhandlung gegen das BetmG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:00", "Checksum": "21ad9217523c26791a047f416130f327", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 19.09.2016 STBER.2015.64\nRegeste:\nfalsches Zeugnis, versuchte Begünstigung, Widerhandlung gegen das BetmG\n\nII.\n1. Vorhalt des falschen Zeugnisses\n(Ziff. 1.1. des Strafbefehls vom 5.9.2014)\n1.1 Rechtliche Grundlagen\nGemäss Art. 307 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt.\nDer Tatbestand von Art. 307 StGB schützt die wahrheitsgemässe Tatsachenfeststellung in gerichtlichen Verfahren und damit die Rechtspflege in ihrer Funktionsfähigkeit. Es geht darum sicherzustellen, dass der Richter bei der Beweisaufnahme nicht durch falsche Aussagen in die Irre geführt und die Wahrheitsfindung im Prozess dadurch gefährdet wird (BGE 133 IV 324 E. 3.2 S. 326 mit Hinweisen auf die Literatur). Objektiv muss die Aussage der formell als Zeuge einvernommenen Person falsch sein, womit ein objektiver Widerspruch zur Wahrheit gemeint ist. Ob die Aussage falsch ist, beurteilt sich nach dem schlussendlichen Ergebnis der Aussagen. Auch Bagatellisierungen und grobe Übertreibungen sind falsch, ebenso Aussagen, die durch bewusste Auslassung einen irreführenden Gesamteindruck hervorrufen (Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 307 StGB N 14).\nStrafrechtlich relevant sind jedoch nur die falschen Zeugenaussagen, welche prozessual gültig sind. Welche Bestimmungen beachtet werden müssen, damit eine Aussage prozessual verwertbar ist, bestimmt das Verfahrensrecht. Die blosse Verletzung von Ordnungsvorschriften (z.B. Nichteinhaltung einer Vorladungsfrist) führt nicht zur Nichtigkeit des Zeugnisses (vgl. auch Art. 141 Abs. 3 StPO), während die Nichtbeachtung inhaltlich wichtiger Bestimmungen zur Unverwertbarkeit führt (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, nachstehend zitiert: «BSK StGB II», Art. 307 StGB N 27). Die Ermahnung zur Wahrheit mit dem Hinweis auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses zu Beginn jeder Einvernahme stellt ein Gültigkeitserfordernis dar (Art. 177 Abs. 1 StPO). Ebenso ist die Einvernahme nicht verwertbar, wenn der Hinweis auf die Zeugnisverweigerungsrechte unterbleibt und sich die Zeugin oder der Zeuge nachträglich auf diese beruft (vgl. Art. 177 Abs. 3 StPO).\nZeuge ist gemäss der Legaldefinition nach Art. 162 StPO eine an der Begehung einer konkreten Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist. Personen, deren Wahrnehmungen über Tatsachen nach strafprozessualen Bestimmungen über den Zeugenbeweis in das Verfahren eingeführt werden sollen, sind Zeugen im formellen Sinne (Jürg Bähler in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, nachfolgend zit. «BSK StPO», Art. 162 StPO N 1). Nach der überwiegenden Lehre soll es indes nicht darauf ankommen, ob die Person formell als Zeuge befragt wurde, sondern es ist auf eine inhaltliche Betrachtungsweise abzustellen (sog. Materialtheorie, vgl. hierzu ausführlich Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB, Art. 307 StGB N 6 mit diversen Hinweisen auf die verschiedenen Lehrmeinungen): Wird eine Person fälschlicherweise formell als Zeuge befragt, obwohl sie materiell als beschuldigte bzw. verdächtige Person behandelt werden müsste, so dürfen ihre Aussagen – unter dem Vorbehalt von Art. 141 Abs. 2 StPO (in fine) – im Prozess nicht verwertet werden; im Falle falscher Aussagen scheidet die Möglichkeit einer Bestrafung wegen falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB aus (Andreas Donatsch in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, nachfolgend zit. «ZK StPO», Art. 162 StPO N 3, gl. M. Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 307 StGB N 29; Roland Kerner in: BSK StPO, Art. 178 StPO N 8), denn jede nach materiellen Gesichtspunkten verdächtige Person hat das Recht zu schweigen und trägt in einer (auch) gegen sie gerichteten Strafverfolgung keine Wahrheitspflicht (Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB, Art. 307 StGB N 6, vgl. auch das in Art. 113 Abs. 1 StPO verankerte Verbot des Selbstbelastungszwanges)."}