{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-64_2016-09-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132455&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f93a46afe866cf8bf2f245866e529972"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 19.09.2016 STBER.2015.64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "falsches Zeugnis, versuchte Begünstigung, Widerhandlung gegen das BetmG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:00", "Checksum": "21ad9217523c26791a047f416130f327", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 19.09.2016 STBER.2015.64\nRegeste:\nfalsches Zeugnis, versuchte Begünstigung, Widerhandlung gegen das BetmG\n\n|\nUrteil vom 19. September 2016\nEs wirken mit:\nOberrichter Kiefer\nOberrichter Marti\nGerichtsschreiberin Lupi De Bruycker\nIn Sachen\nStaatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nAnklägerin\nA.___ vertreten durch Clivia Wullimann,\nBeschuldigte und Berufungsklägerin\nbetreffend falsches Zeugnis, versuchte Begünstigung, Widerhandlung gegen das BetmG\nDie Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:\nI.\n1. Mit Strafbefehl vom 5. September 2014 wurde A.___ (nachfolgend Beschuldigte bzw. Berufungsklägerin) wegen falschen Zeugnisses (Art. 307 Abs. 1 StGB), versuchter Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 120.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten von CHF 250.00 auferlegt (Ordner Vorinstanz AS 3 f.).\n2. Ebenfalls am 5. September 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass der vorgenannte Strafbefehl gemäss Art. 75 Abs. 4 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1bis lit. a EG StPO der vorgesetzten Behörde der Beschuldigten (Regierungsstatthalteramt der Stadt […]) mitgeteilt und der Vollzug dieser Verfügung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls aufgeschoben werde (Ordner Vorinstanz, Akten Stawa, Register Verfahren, nicht paginiert).\n3. Die Beschuldigte liess durch ihre erbetene Verteidigerin, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache erheben.\n4. In der Folge hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies am 10. Dezember 2014 die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium des Richteramtes Solothurn-Lebern zum Entscheid (Ordner Vorinstanz AS 1).\n5. Am 30. März 2015 erliess der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Solothurn-Lebern folgendes Urteil (Ordner Vorinstanz AS 50 ff.):\n« 1. A.___ hat sich schuldig gemacht:\n- des falschen Zeugnisses, begangen am 11. November 2013;\n- der versuchten Begünstigung, begangen am 11. November 2013;\n- der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit von ca. 1. Februar 2013 bis 17. Januar 2014.\n2. A.___ wird verurteilt zu:\n- einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,\n- einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.\n3. Der Antrag von A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, auf Ausrichtung einer Parteientschädigung, ist abgewiesen.\n4. Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.\n5. Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 490.00, sind durch A.___ zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 290.00 betragen.»\n6. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte mit Schreiben vom 7. April 2015 (AS 56) rechtzeitig die Berufung anmelden.\n7. Das begründete Urteil ging der Beschuldigten am 4. November 2015 zu (AS 88). Mit der Berufungserklärung vom 24. November 2015 werden Ziffer 1 und 2 (soweit den Schuldspruch wegen falschen Zeugnisses und versuchter Begünstigung sowie die hierfür ausgefällte Geldstrafe betreffend), Ziffer 3 (Abweisung der beantragten Parteientschädigung) und Ziffer 5 (Kostenverlegung) des erstinstanzlichen Urteils angefochten. Die Berufungsklägerin lässt durch ihre Verteidigerin beantragen, sie sei von den Vorwürfen des falschen Zeugnisses und der versuchten Begünstigung freizusprechen, es sei ihr eine reduzierte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen und die Verfahrens- und Gerichtskosten seien dem Staat aufzuerlegen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Des Weiteren liess sie beantragen, es seien die Strafakten des Strafverfahrens gegen B.___ (STA.2013.4167) gerichtlich zu edieren und zu den Akten zu nehmen, es sei ihr für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und es sei das schriftliche Verfahren anzuordnen.\nIn Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich der Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit von ca. 1. Februar 2013 bis 17. Januar 2014, sowie die hierfür ausgefällte Busse von CHF 300.00.\n8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 auf eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.\n9. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2015 wurden die Akten in Sachen B.___ für das Berufungsverfahren beigezogen, das schriftliche Verfahren angeordnet und festgestellt, dass es sich nicht um einen Fall einer notwendigen Verteidigung handelt. Am 25. Januar 2016 wurde das Gesuch der Berufungsklägerin um Bewilligung der amtlichen Verteidigung abgewiesen, da sie gestützt auf die eingereichten URP-Unterlagen mit ihrem Überschuss in der Lage sei, sowohl die Anwaltskosten für das Berufungsverfahren als auch die Steuerschulden zu bezahlen.\n10. Die schriftliche Berufungsbegründung der Berufungsklägerin ging am 9. März 2016 beim Obergericht ein. Hierauf wurde ein aktueller Auszug aus dem Strafregister eingeholt. Die Aufwendungen für das Berufungsverfahren machte Rechtsanwältin Clivia Wullimann mit Eingabe vom 29. März 2016 geltend.\n"}