Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4‘457.70 (Aufwand: CHF 3‘976.00, Auslagen: CHF 152.50, 8 % MWST: CHF 330.20) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt worden ist. Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4‘457.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.