Die Beschuldigte hat dem Privatkläger D.___ eine Genugtuung in der Höhe von total CHF 200.00 zu bezahlen. 5. Die Beschuldigte hat dem Staat Solothurn die Kosten aus dem Strafverfahren gegen D.___ (STA.2014.4020, Einstellungsverfügung vom 5. September 2013) von CHF 861.00 zurückzuerstatten. 6. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4‘457.70