1. Es wird festgestellt, dass sich die Beschuldigte A.___ gemäss der rechtskräftigen Ziffer 1a des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 30. Juni 2015 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) der falschen Anschuldigung, begangen am 26. Oktober 2012 sowie am 29. Oktober 2012, schuldig gemacht hat. 2. Die Beschuldigte hat sich zudem der Freiheitsberaubung, begangen vom 26. Oktober bis 27. Oktober 2012 in mittelbarer Täterschaft, schuldig gemacht. 3. Die Beschuldigte wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Die Beschuldigte hat dem Privatkläger D.__