135 Abs. 4 lit. a StPO während zehn Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1‘606.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben. Mangels eines entsprechenden Antrages ist auch für das Berufungsverfahren kein Nachzahlungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO festzusetzen. Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 183 Ziff. 1, Art. 303 Ziff. 1 StGB sowie Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und Abs. 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 420 lit. a, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass sich die Beschuldigte A.