135 Abs. 4 lit. a StPO). Einen Nachzahlungsanspruch hat der amtliche Verteidiger nicht geltend gemacht. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen zeitlichen Aufwand von 8,17 Stunden zu je CHF 180.00 sowie Auslagen von CHF 17.50, total (inkl. MWST) somit CHF 1‘606.50 geltend (vgl. eingereichte Honorarnote vom 29.3.2016). Dies erweist sich als angemessen. Das Honorar des amtlichen Verteidigers ist deshalb auf diesen Betrag festzulegen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit.