(STA.2014.4020, Einstellungsverfügung vom 5. September 2013) von CHF 861.00 zurückzuerstatten hat. 2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, ist für das erstinstanzliche Verfahren in ihrer Höhe bereits rechtskräftig auf CHF 4‘457.70 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden. Vorzubehalten ist während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4‘457.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit.