Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte mit ihren Beschuldigungen wider besseres Wissen in vorwerfbarer Weise die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihren Vater erwirkt hat und sie deshalb in Anwendung von Art. 420 lit. a StPO dem Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, die Kosten aus dem Strafverfahren gegen D.___ (STA.2014.4020, Einstellungsverfügung vom 5. September 2013) von CHF 861.00 zurückzuerstatten hat.