Vor dem Hintergrund, dass die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung in Sachen D.___ noch nicht abgeschlossen war und somit auch noch die Überprüfung durch eine richterliche Instanz ausstand, war das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zweckmässig. Sie war nicht verpflichtet, eine bereits abschliessende Kostenregelung vorzunehmen. Der Beschuldigten wurde in Bezug auf die Frage des Rückgriffs nach Art. 420 lit. a StPO auch das rechtliche Gehör gewährt. Aus welchen einzelnen Positionen sich der Gesamtbetrag CHF 861.00 zusammensetzt, geht zudem detailliert aus dem in den Akten liegenden Kostenblatt hervor.