Was die Beschuldigte durch ihren Verteidiger dagegen vorbringen lässt, ist unbehelflich. Die von der Verteidigung vorgebrachte Auffassung, wonach die Regressbestimmung nach Art. 420 StPO (lediglich) für Fälle vorgesehen sei, in denen der Staat eine freigesprochene Person entschädigen müsse, findet weder im Gesetzeswortlaut noch in den Materialien oder in der Lehre eine Grundlage. Vor dem Hintergrund, dass die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung in Sachen D.___ noch nicht abgeschlossen war und somit auch noch die Überprüfung durch eine richterliche Instanz ausstand, war das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zweckmässig.