STA.2013.2394 AS 98). Der Bund oder der Kanton kann gemäss Art. 420 lit. a StPO für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Frage des Rückgriffs auseinandergesetzt. Auf ihre zutreffenden Erwägungen auf US 20 f. (O S-L AS 101 f.) ist zu verweisen. Was die Beschuldigte durch ihren Verteidiger dagegen vorbringen lässt, ist unbehelflich.