___ geführte Strafverfahren (STA.2014.4020) betreffend Freiheitsberaubung und Entführung, Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, versuchte Nötigung, evtl. Drohung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wurde, wie bereits unter der Prozessgeschichte aufgeführt, am 5. September 2013 von der Staatsanwaltschaft entschädigungslos eingestellt. Hinsichtlich der Verfahrenskosten wurde festgehalten, dass diese vorerst der Staat Solothurn zu tragen habe und im Rahmen des Verfahrens gegen die Beschuldigte (STA.2013.2394) über den Rückgriff im Sinne von Art. 420 lit. a StPO zu entscheiden sei (vgl. Einstellungsverfügung vom 5.9.2013, Dispositivziff. 2 und 3; STA.2013.2394