428 Abs. 3 StPO zu bezahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.00 total CHF 1‘045.00 aus. Da die Beschuldigte mit der Berufung vollständig unterliegt, hat sie auch diese Kosten vollumfänglich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.2 Strafverfahren gegen D.___, Prüfung des Rückgriffs nach Art. 420 lit. a StPO Das gegen D.___ geführte Strafverfahren (STA.2014.4020) betreffend