Eine etwaige Erhöhung fällt von vornherein ausser Betracht, da einzig die Beschuldigte die Berufung ergriffen hat und somit das Verschlechterungsverbot zur Anwendung gelangt. Die Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von total CHF 200.00 zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Verfahrenskosten 1.1 Strafverfahren gegen die Beschuldigte Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00 total CHF 1‘719.60 ausmachen, hat die Beschuldigte gestützt auf Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO zu bezahlen.