Sie setzte die Genugtuung aber weit unter dem beantragten Betrag von CHF 1‘000.00 auf total CHF 200.00 fest. Vergegenwärtigt man sich die negativen Folgen, welche die Bezichtigungen der Beschuldigten für den Privatkläger hatten (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen zum Ausmass des verschuldeten Erfolges unter vorstehender Ziff. V.2.1), so erweist sich der zugesprochene Betrag jedenfalls nicht als zu hoch, sondern als vergleichsweise tief. Eine etwaige Erhöhung fällt von vornherein ausser Betracht, da einzig die Beschuldigte die Berufung ergriffen hat und somit das Verschlechterungsverbot zur Anwendung gelangt.