Zivilforderung Der Privatkläger machte erstinstanzlich eine Genugtuungsforderung von pauschal CHF 1‘000.00 geltend (O STA.2013.2394 AS 21). Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die Beschuldigte den Privatkläger mit ihrer falschen Anschuldigung und der daraus folgenden unrechtmässigen Festnahme in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt hat und dieser deshalb gemäss Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat. Sie setzte die Genugtuung aber weit unter dem beantragten Betrag von CHF 1‘000.00 auf total CHF 200.00 fest.