Sie hat Einsicht in das von ihr begangene Unrecht gezeigt und nach ihren eigenen Angaben psychotherapeutische Unterstützung in Anspruch genommen, um ihre Familiengeschichte aufzuarbeiten. Eine unbedingte Strafe erscheint deshalb nicht notwendig, um sie von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahre festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Zivilforderung Der Privatkläger machte erstinstanzlich eine Genugtuungsforderung von pauschal CHF 1‘000.00 geltend (O STA.2013.2394 AS 21).