Die Beschuldigte fordert eine Reduktion der Tagessatzhöhe von CHF 30.00 auf CHF 10.00, ohne aber darzulegen, welche veränderten Faktoren eine solche Korrektur nach unten erfordern. Unter Berücksichtigung der dem Gericht eingereichten Unterlagen erweist sich die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 als angemessen. Somit ist das Stafmass der Vorinstanz von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu bestätigen. 2.5 Bedingter Strafvollzug Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Sie hat Einsicht in das von ihr begangene Unrecht gezeigt und nach ihren eigenen Angaben psychotherapeutische Unterstützung in Anspruch genommen, um ihre Familiengeschichte aufzuarbeiten.