Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 116 IV 4 E. 3a S. 8). Ist – wie vorliegend – das Strafmass im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Rechtsmittelurteils massgebend (Annette Dolge in: BSK StGB I, Art. 34 StGB N 50). Aus den von der Verteidigung eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beschuldigte im Jahre 2015 von der Arbeitslosenkasse Taggelder von insgesamt CHF 6‘768.00 bezog.