2.3 Anzahl Tagessätze Unter Berücksichtigung der schwierigen persönlichen Verhältnisse im Tatzeitpunkt und des Geständnisses der Beschuldigten ist das Verschulden für die falsche Anschuldigung gerade noch im leichten Bereich anzusiedeln. Die Vorinstanz hat demgegenüber auf ein sehr leichtes Verschulden geschlossen und für beide Delikte eine Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen festgesetzt. Dieses Strafmass ist sicherlich nicht zu hoch. Eine Erhöhung der Strafe fällt aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes von vornherein ausser Betracht. Das Strafmass von 150 Tagessätzen ist somit zu bestätigen. 2.4 Höhe des Tagessatzes