Einfach dass es nun nicht mein Vater gewesen sein kann»). Ihr Geständnis trug nicht zur Aufdeckung der Delinquenz und der baldigen Entlassung des Privatklägers bei, denn wesentlich früher, bereits am 27. Oktober 2012, war den Strafverfolgungsbehörden bekannt, dass die Vorwürfe zum Nachteil des Privatklägers nicht zutreffen konnten. Es ist der Beschuldigten aber zu attestieren, dass sie zumindest in einer späten Phase des Strafverfahrens glaubhaft Einsicht in das begangene Unrecht zum Ausdruck brachte, wenn auch nicht mit letzter Konsequenz: Eine lenkende Stellung in Bezug auf die unrechtmässige Freiheitsberaubung zum Nachteil ihres Vaters wies sie bis zum Schluss von sich. 2.3 Anzahl