Ebenso ist mit der Vorinstanz das Geständnis der Beschuldigten, welches diese am 12. März 2013 ablegte, nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Es erfolgte relativ spät und es fällt auf, mit welcher Hartnäckigkeit die Beschuldigte auch nach dem erbrachten Alibibeweis – im Grundsatz – an der erfundenen Geschichte noch festhielt (vgl. Einvernahme vom 29.10.2012, O STA.2013.2394 AS 62: «Die Tat hat sich so abgespielt, wie ich es ausgesagt habe, mit jedem Detail, ich sage die Wahrheit. Einfach dass es nun nicht mein Vater gewesen sein kann»).