Wie sie mehrfach zu Protokoll gab, schrieb der Privatkläger ihr die Schuld für das Scheitern der Ehe zu und zog sie in den partnerschaftlichen Konflikt hinein. Die Vorinstanz hat zu Recht die schwierigen familiären Verhältnisse, welche in einem engen Zusammenhang mit der von der Beschuldigten begangenen Delinquenz stehen, unter der Täterkomponente leicht strafmindernd berücksichtigt. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Ebenso ist mit der Vorinstanz das Geständnis der Beschuldigten, welches diese am 12. März 2013 ablegte, nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen.