Ihr fehlte die familiäre Geborgenheit in einer entscheidenden Entwicklungsphase und ihre eigenen Schilderungen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2013 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Juni 2014 (O STA.2013.2394 AS 65 ff. und AS 75 ff.) machen deutlich, dass sie insbesondere unter der mangelnden elterlichen Zuwendung und den Vorwürfen des Vaters seelisch stark litt und sich in der Pubertät auch Selbstverletzungen zufügte. Wie sie mehrfach zu Protokoll gab, schrieb der Privatkläger ihr die Schuld für das Scheitern der Ehe zu und zog sie in den partnerschaftlichen Konflikt hinein.