Es ist unbestritten, dass die Eltern der Beschuldigten eine konfliktreiche Trennungs- und Scheidungsphase (Stichwort «Kampfscheidung») hatten, welche mehrere Jahre dauerte (2009 – 2012). Bereits vorher, als die Beschuldigte 11 Jahre alt war, begann der Konflikt zwischen den Eltern das Leben der Beschuldigten zu beeinträchtigen. Ihr fehlte die familiäre Geborgenheit in einer entscheidenden Entwicklungsphase und ihre eigenen Schilderungen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2013 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Juni 2014 (O STA.2013.2394