Aus innerbetrieblichen Gründen erfolgte Ende Januar 2013 die Kündigung. Im Jahre 2015 wurden ihr gemäss den im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen von der Arbeitslosenkasse Taggelder von insgesamt CHF 6‘768.00 zugesprochen. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens absolvierte die Beschuldigte im [...] in [...] ein Praktikum. Die Beschuldigte strebt für die Zukunft eine Zweitausbildung zur Sozialpädagogin an, welche drei Jahre dauert (vgl. polizeilicher Erhebungsbericht vom 12.3.2013, O STA.2013.2394 AS 96 f. und Befragung zur Person vor der ersten Instanz: O S-L AS 69 f.).