Andererseits wäre es aber auch unzutreffend, ihr Vorgehen als eigentliche Kurzschlussreaktion zu qualifizieren, auch wenn sie selber dies so mehrmals geltend gemacht hat. Die Beschuldigte erstattete erst am späteren Nachmittag des 26. Oktobers 2012 Anzeige, währenddem sie die falsche Erklärung für ihre Verletzungen gegenüber G.___ und F.___ in einer emotional aufgewühlten Verfassung (nach einem heftigen Streit zwischen den beiden Männern und nach ihrem Sturz) bereits am Vorabend (25.10.2012) abgegeben hatte. Sie hätte somit durchaus genügend Zeit gehabt, um ihr Fehlverhalten zu reflektieren, von ihrer erfundenen Geschichte wieder Abstand zu nehmen und die Sache richtig zu stellen.