StGB ein Handeln lediglich mit Eventualvorsatz zu Gute hielt (vgl. US 15), sich damit aber eigentlich auf die Absicht bzw. nach der Auffassung der Vorinstanz die Eventualabsicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, bezog. In Bezug auf die kriminelle Energie ist einerseits entlastend einzuräumen, dass die falsche Anschuldigung nicht von langer Hand geplant war und die Beschuldigte nicht raffiniert vorging. Andererseits wäre es aber auch unzutreffend, ihr Vorgehen als eigentliche Kurzschlussreaktion zu qualifizieren, auch wenn sie selber dies so mehrmals geltend gemacht hat.