1 Abs. 1 StGB) im Rahmen der Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen. Die Anschuldigungen machte die Beschuldigte (wie vom Gesetzeswortlaut gefordert) «wider besseres Wissen» und damit mit direktem Vorsatz. Missverständlich sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz, welche der Beschuldigten in Bezug auf den Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 StGB ein Handeln lediglich mit Eventualvorsatz zu Gute hielt (vgl. US 15), sich damit aber eigentlich auf die Absicht bzw. nach der Auffassung der Vorinstanz die Eventualabsicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, bezog.