Das Ausmass des verschuldeten Erfolges war nicht mehr gering, sondern bereits erheblich: Gegen den Vater der Beschuldigten wurde eine Strafuntersuchung eröffnet und die stigmatisierenden Vorwürfe wurden gemäss den Angaben des Privatklägers auch im sozialen Nahraum bekannt: Der Privatkläger hatte am Abend, als seine Verhaftung erfolgte, Freunde eingeladen und ein Nachbar des Privatklägers, J.___, wurde als Auskunftsperson befragt (O STA.2013.2394 AS 217). Der eingriffsintensivste Erfolg der falschen Anschuldigung bestand im unrechtmässigen Freiheitsentzug. Dieser Erfolg ist aber als weiteres begangenes Delikt (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) im Rahmen der Strafschärfung nach Art.