Im Resultat ist diese Wertung nicht zu beanstanden. Es gilt neben dem bloss abstrakten Strafrahmen aber auch die konkreten Umstände zu würdigen, welche die Schwere dieser Bezichtigungen verdeutlichen: Die Beschuldigte formulierte eine Vielzahl von unterschiedlichen Vorwürfen (Freiheitsberaubung, Körperverletzungsdelikte, versuchte Nötigung, evtl. Drohung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz).