2 von Art. 303 StGB hervorgeht, die eine wesentlich tiefere Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, wenn die falsche Anschuldigung eine Übertretung betrifft – unter anderem an der inhaltlichen Schwere der Beschuldigung zu orientieren (Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB, Art. 303 StGB N 11). 2.1 Tatkomponente Die Vorinstanz hat die Bezichtigungen der Beschuldigten mit Hinweis auf die vom Gesetz angedrohte Sanktion für eine Freiheitsberaubung und Entführung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) als mittelschwer qualifiziert. Im Resultat ist diese Wertung nicht zu beanstanden.