49 StGB N 116). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. Konkrete Strafzumessung Als schwerste Tat ist im vorliegenden Fall die falsche Anschuldigung zu qualifizieren, welche in der Tatbestandsvariante von Art. 303 Ziff. 1 StGB als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren vorsieht (Art. 303 Ziff. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Nach dieser schwersten Tat ist die Einsatzstrafe zu bestimmen. Die Strafzumessung hat sich – wie aus Ziff. 2 von Art.