Dabei hat es, den Ausführungen von Stratenwerth folgend (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 7 N 7 ff.), festgehalten, dass sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen muss und dass bei der Tatkomponente insbesondere folgende Faktoren zu beachten sind: - Das Ausmass des verschuldeten Erfolges, - die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, - die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt (BGE 117 IV 113 f.).