Im Entscheid 117 IV 112 hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Dabei hat es, den Ausführungen von Stratenwerth folgend (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 7 N 7 ff.), festgehalten, dass sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen muss und dass bei der Tatkomponente insbesondere folgende Faktoren zu beachten sind: - Das Ausmass des verschuldeten Erfolges, - die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, - die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art.