Die falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB setzt nicht die tatsächliche Einleitung eines Strafverfahrens und schon gar nicht einen Freiheitsentzug zum Nachteil des Nichtschuldigen voraus, sondern statuiert lediglich die subjektive Absicht der Täterschaft, dass eine Strafverfolgung herbeigeführt wird. Die Beschuldigte ist (zusätzlich zur bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen falscher Anschuldigung) somit wegen Freiheitsberaubung, begangen in mittelbarer Täterschaft in der Zeit vom 26. Oktober 2012 bis 27. Oktober 2012, zu verurteilen. V. Strafzumessung 1. Grundsätze der Strafzumessung Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu.