Die Beschuldigte hat sich als mittelbare Täterin tatbestandsmässig im Sinne von Art. 183 StGB verhalten. Schuldausschliessungs- und Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Die Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB, begangen in mittelbarer Täterschaft, steht mit dem Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB in Idealkonkurrenz (Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB, Art. 303 StGB N 13 sowie Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 303 StGB N 39). Die beiden Tatbestände schützen unterschiedliche Rechtsgüter und knüpfen an unterschiedliche Voraussetzungen an. Die falsche Anschuldigung nach Art.