Es ging ihr darum, dass sie von ihm in der Zukunft nicht mehr aufgesucht wird. Um dieses Ziel zu erreichen, hat sie sich aber eines unrechtmässigen Mittels (falsche Anschuldigung) bedient, das in der Konsequenz auch einen Freiheitsentzug des Privatklägers miteinschloss. Diese Möglichkeit war ihr aufgrund der Schwere der von ihr vorgetragenen Vorwürfe auch ohne juristische Fachkenntnisse bewusst. Trotzdem sah sie von ihrem Vorgehen nicht ab. Demzufolge nahm sie den Freiheitsentzug ihres Vaters eventualvorsätzlich in Kauf. 3. Konkurrenz und Fazit Die Beschuldigte hat sich als mittelbare Täterin tatbestandsmässig im Sinne von Art. 183 StGB verhalten.