III.3.), aufgrund der erzielten Irreführung der Strafverfolgungsbehörden bei der Beschuldigten. Sie erfüllte damit den objektiven Tatbestand der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft. Vorsätzlich handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 (2. Satz) StGB bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Es steht aufgrund der vorstehenden Ausführungen fest, dass die Beschuldigte nicht als direktes Handlungsziel die Verhaftung ihres Vaters gewollt hat. Es ging ihr darum, dass sie von ihm in der Zukunft nicht mehr aufgesucht wird.