Diese schenkten den Ausführungen der Beschuldigten Glauben, nahmen deswegen Ermittlungen gegen den Privatkläger auf und entzogen ihm in der irrigen Annahme, es läge gegen ihn ein dringender Tatverdacht vor, vorübergehend die Freiheit. Damit instrumentalisierte die Beschuldigte die Strafverfolgungsbehörden als vorsatzlos handelnde Tatmittler und erreichte eine unrechtmässige Festnahme ihres Vaters. Die überlegene, steuernde Stellung und damit die Tatherrschaft lag, wie dies unter dem Sachverhalt bereits dargestellt wurde (vgl. vorstehende Ziff. III.3.), aufgrund der erzielten Irreführung der Strafverfolgungsbehörden bei der Beschuldigten.