2. Subsumption Dem Privatkläger wurde die Freiheit entzogen, indem er am 27. Oktober 2012 vorläufig festgenommen und für die Zeit von 11:45 Uhr bis 19:00 Uhr dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt wurde. Die Beschuldigte trat nicht als unmittelbar handelnde Person dieses Freiheitsentzuges in Erscheinung. Es gelang ihr aber, mit ihren frei erfundenen Vorwürfen zum Nachteil des Privatklägers die Strafverfolgungsbehörden zu täuschen. Diese schenkten den Ausführungen der Beschuldigten Glauben, nahmen deswegen Ermittlungen gegen den Privatkläger auf und entzogen ihm in der irrigen Annahme, es läge gegen ihn ein dringender Tatverdacht vor, vorübergehend die Freiheit.