Ob die mittelbare Täterschaft dabei besonders raffiniert und mit hohem planerischen Aufwand vorging, ist hingegen von Relevanz in Bezug auf die Strafzumessung (Bewertung der kriminellen Energie des mittelbaren Täters) und – sofern das Gesetz nicht bloss ein vorsätzliches, sondern auch ein lediglich fahrlässiges Verhalten unter Strafe stellt – in Bezug auf die Frage, ob der Tatmittler den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können. 2. Subsumption Dem Privatkläger wurde die Freiheit entzogen, indem er am 27. Oktober 2012 vorläufig festgenommen und für die Zeit von 11:45 Uhr bis 19:00 Uhr dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt wurde.