Massgebend ist bei Fallkonstellationen der mittelbaren Täterschaft, dass es der beschuldigten Person gelingt, die unmittelbar ausführende Person zu täuschen und dadurch zum vorsatzlosen Vollstrecker ihres Deliktsplans zu machen. Ob die mittelbare Täterschaft dabei besonders raffiniert und mit hohem planerischen Aufwand vorging, ist hingegen von Relevanz in Bezug auf die Strafzumessung (Bewertung der kriminellen Energie des mittelbaren Täters) und – sofern das Gesetz nicht bloss ein vorsätzliches, sondern auch ein lediglich fahrlässiges Verhalten unter Strafe stellt – in Bezug auf die Frage, ob der Tatmittler den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können.