, Basel 2013, nachfolgend zit. «BSK StGB II», Art. 183 StGB N 29 mit Hinweis auf das Urteil der Strafkammer des Solothurner Obergerichts vom 2.5.2012, STBER.2011.2 sowie auf diverse weitere kantonale Entscheide, ebenso Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth in: PK StGB, Art. 183 StGB N 9). Die von der Verteidigung vorgebrachte Auffassung, wonach eine falsche Anschuldigung nur zur strafbaren Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft führen könne, wenn die beschuldigte Person besonders raffiniert vorgehe und gegenüber den Strafverfolgungsbehörden mit besonders schwer durchschaubaren Täuschungen operiere (vgl. Berufungsbegründung vom 9.2.2016, Ziff. 13 S. 4), findet keine Grundlage im Gesetz.